Das Pfändungsschuzkonto (P-Konto)
Im Falle einer Pfändungsankündigung muss das Girokonto in einem Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Nur so können Einzahlungen in Höhe der Pfändungsfreigrenze geschutzt werden. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen e.V. (LAG Hessen) hat Informationsblätter mit ausführlichen Erkärungen über das P-Konto in 13 Sprachen veröffentlicht (Stand 1. Juli 2025):